reisen.naturfreunde.at

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anmeldung: Die Reiseanmeldung erfolgt schriftlich per Anmeldeformular, wobei die Anmeldung nach Übersendung der Buchungsbestätigung verbindlich ist. Sollte die Anmeldung telefonisch, per Fax oder E-Mail oder übers Internet erfolgen, ist sie erst mit Übersendung der Buchungsbestätigung verbindlich. Es wird darauf verwiesen, dass Sie sich als Reisende*r im Vorfeld über Ihre Rechte und Pflichten anhand der ARB sowie dieser BRB informiert haben und diese Geschäfts- und Vertragsgrundlage des Reisevertrages sind.

Pro Buchung wird eine Servicepauschale (Bearbeitungsentgelt) von 25 € verrechnet.

 

Anzahlung/Bezahlung: Nach Erhalt der Buchungsbestätigung ist eine Anzahlung in der Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Diese ist binnen 14 Tagen auf das in der Buchungsbestätigung angegebene Konto zu überweisen. Allfällige Reiseversicherungen bzw. Zusatzkosten (Visum etc.) sind gesondert zu bezahlen. Der restliche Reisepreis sowie allfällige weitere offene Leistungen sind frühestens 20 Tage vor Reiseantritt – Zug um Zug gegen die Aushändigung der restlichen Reiseunterlagen an die/den Reiseteilnehmer*in – fällig.

Naturfreunde-Reisen behält sich das Recht zum Rücktritt für den Fall, dass die Anzahlung nicht fristgerecht und vollständig auf dem angegebenen Konto überprüfbar vor Reiseantritt einlangt, ausdrücklich vor. Bei einer kurzfristigen Buchung ab 20 Tage vor Reiseantritt ist der volle Reisebetrag fällig. Dem angegebenen Konto muss der volle Rechnungsbetrag gutgeschrieben werden, eventuelle Kosten des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten der/des Reisenden. Tritt Naturfreunde-Reisen als bloßer Vermittler einer Reise auf, gelten die Zahlungsbedingungen des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers (z. B. der vermittelten Fluggesellschaft).

 

Kreditkartenzahlung: Eine Bezahlung mit Kreditkarte ist mittels Visa, Mastercard, Diners Club und American Express möglich.

 

Um- und Nachbuchungen: Für Um- und Nachbuchungen berechnet Naturfreunde-Reisen pro Vorgang 25 €. Für Um- und Nachbuchungen werden von anderen Reiseveranstaltern unterschiedliche Gebühren berechnet; diese Gebühren teilt Naturfreunde-Reisen der/dem Reisenden gerne jederzeit mit.

Die/der Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen Pauschalreisevertrages vereinbarten Reisepreis gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder Restzahlung behält sich Naturfreunde-Reisen nach Mahnung unter Setzung einer Nachfrist vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und unabhängig von der anfallenden Entschädigungspauschale einen allenfalls darüber hinausgehenden Schadenersatz anzusprechen.

 

Stornogebühren bei einem Rücktritt der Reiseteilnehmerin/des Reiseteilnehmers vom Vertrag einer Pauschalreise:

 

Die/der Reisende ist gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für Naturfreunde-Reisen gelten folgende Stornokosten pro Person:

bis zum 30. Tag vor Reiseantritt: 10 % des Reisepreises,

ab dem 29. bis zum 20. Tag vor Reiseantritt: 25 % des Reisepreises,

ab dem 19. bis zum 10. Tag vor Reiseantritt: 50 % des Reisepreises,

ab dem 9. bis zum 4. Tag vor Reiseantritt: 65 % des Reisepreises,

ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt: 85 % des Reisepreises.

Bei Nichtantritt einer Reise ohne Ankündigung werden von Naturfreunde-Reisen 100 % des Reisepreises als Stornokosten verrechnet.

 

Die Stornierung hat schriftlich per eingeschriebenem Brief oder persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu erfolgen. Als Stichtag zur Berechnung der Stornierungskosten gilt das Eingangsdatum der schriftlichen Stornierung. Zusätzlich zu den Stornierungskosten wird ein Bearbeitungsentgelt in der Höhe von 25 € pro Buchung verrechnet.

 

Die/der Reisende kann sich durch einen Dritten ersetzen lassen, wenn sie/er dies dem Reiseveranstalter so rechtzeitig mitteilt, dass eine Umbuchung noch möglich ist. Der ursprünglich geschlossene Vertrag wird nicht geändert und bleibt für die Ersatzperson aufrecht. Für den Umbuchungsaufwand und im Fall von Namensänderungen (Eheschließung etc.) ist der Reiseveranstalter berechtigt, einen Betrag in der Höhe von 25 € zu verrechnen. Bei Namensänderungen für bereits gebuchte Flüge bzw. bei einer notwendigen Neuausstellung von Flugtickets kann gegebenenfalls ein höherer Betrag anfallen, der der/dem Reiseteilnehmer*in weiterverrechnet wird.

Bei einem vorzeitigen Abbruch einer Reise besteht kein Anspruch auf Rückvergütung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen.

 

Mitnahme von Haustieren: Die Mitnahme von Haustieren ist nur auf Anfrage möglich. Die Erlaubnis für die Mitnahme muss von Naturfreunde-Reisen bestätigt werden. 

 

Freiwillige Reiseversicherung: Sofern sich aus der Reisebeschreibung nichts anderes ergibt, ist im Reisepreis keine Reiserücktrittskostenversicherung (RRV) enthalten. Naturfreunde-Reisen empfiehlt der/dem Reisenden jedoch den Abschluss einer RRV zur Deckung der Stornokosten für den Fall, dass die/der Reisende die Reise aus wichtigen und nicht vorhersehbaren Gründen nicht antreten kann.

Naturfreunde-Reisen empfiehlt der/dem Reiseteilnehmer*in auch den Abschluss einer Reiseunfall-, Reisekranken-, Reisegepäck- und gegebenenfalls einer Reisehaftpflichtversicherung. Über Einzelheiten informiert Naturfreunde-Reisen gerne.

 

Naturfreunde-Reisen bietet Reisenden eine freiwillige Reiseversicherung über die Europäische Reiseversicherung AG an. In diesem Fall ist Naturfreunde-Reisen lediglich der Versicherungsvermittler. Ansprüche sind daher von der/dem Reisenden /Versicherten direkt mit dieser Versicherung abzuwickeln. Die Reiseversicherungsbedingungen stehen auf europaeische.at; sie werden der/dem Reisenden auf Wunsch auch zugesandt.

 

Naturfreunde-Mitgliedern wird eine kostengünstige Auslandsreise-Krankenversicherung angeboten: Weitere Informationen darüber stehen auf naturfreunde.at > Service > Versicherungen.

 

Umfang der Leistungen: Für den Umfang der Leistungen sind ausschließlich die vorliegenden Leistungsbeschreibungen verbindlich. Die Berichtigung von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Leistungs- und Programmänderungen teilt Naturfreunde-Reisen der/dem Reisenden so rasch wie möglich mit.

 

Reisecharakter: Mit den vom Reiseveranstalter angebotenen und veranstalteten Reisen können Besonderheiten betreffend die örtliche Umgebung und damit verbundene Gefahrensituationen, ungewohnte klimatische Verhältnisse sowie auch körperliche Anstrengungen einhergehen. Auf einer Reise in unberührte Naturlandschaften kann es zu nicht vorhersehbaren Gefahrensituationen, wie Wetterumschwüngen, Muren, Hochwasser etc., kommen.

 

Mitunter verlangt der Charakter einzelner von Naturfreunde-Reisen angebotener und durchgeführter Reisen unter bestimmten Gegebenheiten Programmänderungen - aufgrund von Wetteränderungen, des Straßen-/Wegezustands, behördlicher Anordnungen oder technischer Gebrechen; auch der Transport kann infolge von Flugplanänderungen, zeitweiligen Transportmängeln, Fahrzeugdefekten etc. eingeschränkt sein. Die aus solchen Gründen allfälligen entstandenen Verzögerungen bzw. Einschränkungen oder der Entfall von Programmpunkten gehören zum spezifischen Charakter gewisser Reisen und können daher nicht zur Gänze ausgeschlossen werden. Die/der Reisende wird vor Abschluss des Vertrages von Naturfreunde-Reisen darüber aufgeklärt und ist somit in Kenntnis dieser Umstände, die eine Grundlage für den Abschluss des Reisevertrags bilden. Im Rahmen des Gewährleistungsrechts können bei auftretenden Beeinträchtigungen, die einen Teil des mit der Durchführung der Reise verbundenen allgemeinen Lebensrisikos darstellen, keine Ansprüche aufgrund eines Mangels entstehen. Bei Reisen mit Expeditionscharakter übernimmt der Reiseveranstalter in Hinblick auf Höhe, Klima, lange Fahrten auf eventuell schlechten Straßen, usw. keine Haftung. Die/der Reisende reist auf eigene Gefahr.

 

Programmänderungen: Eine Änderung des Reiseverlaufs, des Zeitplans, der Reiseleiter*innen und einzelner Programmpunkte behält sich der Reiseveranstalter ausdrücklich vor. Da es sich bei von Naturfreunde-Reisen veranstalteten Reisen um keine Standardprodukte „von der Stange“ handelt, kann es zu diesbezüglichen Änderungen kommen. Sämtliche Leistungszusagen sind daher so zu verstehen, dass es aus triftigen Gründen (Wetterverschlechterung, Änderungen der Straßen- und Wegeverhältnisse, unvorhersehbare Schwächen oder Erkrankungen von Gruppenmitgliedern, veränderte Leistungsfähigkeit der Gruppe, notwendige Reparatur von Fahrzeugen, staatliche/behördliche Willkür etc.) zu Leistungsänderungen, Routenabänderungen bzw. -verschiebungen kommen kann. Dies nimmt die/der Reiseteilnehmer*in als ein mit dem spezifischen Reisecharakter inhärentes allgemeines Lebensrisiko zur Kenntnis. Das Erreichen eines bestimmten Ziels ist von vielen Faktoren abhängig und kann daher nicht im Vorhinein zugesichert werden. Die Reisebegleiter*innen und -leiter*innen werden alles unternehmen, um die gesetzten Ziele zu erreichen. Die Sicherheit der Reiseteilnehmer*innen steht jedoch im Vordergrund.

Ebenfalls sind naturbedingte Änderungen zu berücksichtigen. In einem Zeitraum von Monaten kann sich vielleicht, jahreszeitlich bedingt, eine günstigere Routenführung ergeben. Unter Umständen sind einzelne Wege nicht mehr vorhanden. Routen können in Folge unvorhergesehener Naturereignisse (Erdbeben, Brände, Erdrutsche etc.), aber auch durch Bauvorhaben nicht mehr begeh- und befahrbar bzw. unattraktiv sein. Solche Veränderungen bzw. Neuerungen können allerdings erst in einem Katalog der Folgesaison berücksichtigt werden. Mitunter ergibt sich aufgrund anderer Umstände eine interessantere bzw. für den Charakter der Reise noch besser geeignete Wegführung, sodass es deswegen zu einer Änderung kommen kann. Aus den beschriebenen Änderungen können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Auf unerwartete, nicht vorhersehbare Naturereignisse, politische Unruhen und allfällig daraus resultierende Programmänderungen hat der Reiseveranstalter keinen Einfluss, und es kann dadurch ebenfalls zu Abänderungen der Reise sowie zu Zusatzkosten (zusätzlicher Flug, längerer Aufenthalt, zusätzliche Hotel- und Überführungskosten) kommen, die von der/vom Reiseteilnehmer*in zu tragen sind; daraus können keine Ansprüche an den Reiseveranstalter abgeleitet werden.

 

Gesundheit: Die Teilnahme an der Reise erfolgt im Wissen der/des Reisenden über die besonderen Gefahren und Voraussetzungen, die mit der Art der gebuchten Reise verbunden sind, auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko. Mitunter kann es bei einem Aufenthalt in größeren Höhen zu Anpassungsschwierigkeiten des menschlichen Körpers kommen. Die Belastung des Kreislaufs sowohl durch die Höhe als auch durch ungewohnte Anstrengung und Temperaturen sind zu berücksichtigen, wobei zu beachten ist, dass ausgehend von dem jeweiligen Reisegebiet und auch der Art der Reise die medizinische Versorgung bzw. Hilfe sich an den örtlichen Gegebenheiten orientiert. Bei besonderen bekannten körperlichen Einschränkungen bzw. Unsicherheiten empfiehlt Naturfreunde-Reisen, vor Reiseantritt ärztlichen Rat bezüglich des gesundheitlichen Zustands einzuholen. Unbeschadet unserer gesetzlichen Informationspflicht ist die/der Reisende für die Einhaltung aller geltenden Gesundheitsbestimmungen selbst verantwortlich. Die/der Reisende sollte sich vor allem vor Fernreisen früh genug über Infektions- und Impfschutz informieren. Die Erfüllung der im Reiseprogramm angegeben Anforderungen liegt in der Eigenverantwortung der/des Reisenden.

 

Im Fall eines Reiseabbruchs durch die/den Reisenden entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlung. Naturfreunde-Reisen empfiehlt den Abschluss einer Reiseabbruchversicherung. Die Reisebegleiter*innen und -leiter*innen von Naturfreunde-Reisen sind im Interesse der Sicherheit der einzelnen Reiseteilnehmer*innen bzw. der gesamten Gruppe berechtigt, die/den Reiseteilnehmer*in vertraulich nach dem aktuellen Gesundheitszustand zu fragen, wenn aufgrund des Reiseprogramms körperliche Anstrengungen zu erwarten sind. Die Reisebegleiter*innen und -leiter*innen können Reiseteilnehmer*innen, die den spezifischen Leistungsanforderungen einer Aktivreise nicht entsprechen, von einzelnen Programmpunkten wie Wander-, Kletter-, Schi- und Radtouren bzw. der gesamten Reise ausschließen.

 

Eigenverantwortung: Grundsätzlich beginnt die Reise, falls nicht anders angegeben, bei dem im jeweiligen Programm angegebenen Treffpunkt. Die/der Reisende ist für die rechtzeitige Anwesenheit bei der Einstiegsstelle bzw. am Flughafen (Einchecken) verantwortlich.

 

Sollte sich bei einer Eigenanreise eine unvorhergesehene Verzögerung ergeben, sodass die/der Reisende nicht pünktlich am Treffpunkt erscheinen kann, hat die/der Reisende die jeweilige/den jeweiligen Reisebegleiter*in bzw. -leiter*in davon zu verständigen (siehe Kontakttelefonnummer in den Reiseunterlagen). Ungeachtet der gesetzlichen Hinweispflicht von Naturfreunde-Reisen ist die/der Reisende für die Gültigkeit und Einhaltung der Formvorschriften ihres/seines Reisedokuments selbst verantwortlich. Die/der Reisende hat für die sichere (witterungsfeste) Verwahrung dieses Dokuments zu sorgen.

 

Ausrüstung für Wander-, Pilger-, Kletter-, Schitouren- und Radreisen: Naturfreunde-Reisen verweist bezüglich der für die Reise nötigen Ausrüstung der Reiseteilnehmerin/des Reiseteilnehmers auf die jeweiligen Reiseanforderungen. Da Reisen in verschiedenen Vegetations- bzw. Klimazonen erfolgen, ist eine entsprechende Ausrüstung erforderlich. Die Reisebegleiter*innen- und -leiter*innen von Naturfreunde-Reisen müssen die Ausrüstung der Reisenden kontrollieren; sie haben die Möglichkeit, Reisende mit ungeeigneter Ausrüstung von einzelnen Reiseteil-Programmen bzw. der gesamten Reise auszuschließen. Wechselnde Bedingungen können zu kühlem Wetter führen, für die die/der Reisende adäquate Kleidung (Mütze, Windjacke, Regenschutz) benötigt. Um sich vor der Sonne zu schützen, empfiehlt sich eine Kopfbedeckung; ebenso sollten auf Touren eine Trinkflasche, Stöcke und eine handliche Taschenlampe mitgenommen werden.

 

Auf Kletter-, Schi- und Radtouren herrscht Helmpflicht.

Um ein unverfälschtes Naturerlebnis zu ermöglichen, sind von den Reisenden die Anordnungen der Reisebegleiter*innen und -leiter*innen sowie – insbesondere während Aktivreisen – die Verhaltensgrundsätze der Naturfreunde Österreich zu beachten.

 

Zugesandte Fotos und Texte: Für von Reisenden zugesandte Fotos und Texte wird keine Haftung übernommen. Naturfreunde-Reisen behält sich allerdings vor, Fotos ohne Nachfrage, ohne Nachweis des Namens und ohne Veröffentlichungshonorar zur allfälligen Bebilderung der von Naturfreunde-Reisen veröffentlichten Publikationen zu verwenden. Ansprüche daraus können nicht abgeleitet werden.

 

Fotorechte: Mit Vertragsabschluss erklärt sich die/der Reisende gemäß § 78 Abs. 1 UrhG damit einverstanden, dass im Rahmen einer Reise entstandene Fotos von ihrer/seiner Person von „Naturfreunde-Reisen“ aufbewahrt und im Rahmen des Geschäftsbetriebs verwendet werden, außer die Zustimmung wird von der/dem Reisenden ausdrücklich verweigert. Insbesondere stimmt die/der Reisende der Abbildung auf der Homepage, in Social Media, in Prospekten, Werbeunterlagen und Ähnlichem zu.

 

Urheberrecht: Sämtlicher Inhalt auf reisen.naturfreunde.at und sämtliche im Online-Reisekatalog angeführten Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Eine unerlaubte kommerzielle Verwendung des Inhalts, des Weiteren das Kopieren, Verteilen, Übertragen, Ausstellen, Vervielfältigen und Veröffentlichen sowie die Herstellung abgeleiteter Werke oder Weitergabe des Inhaltes an Dritte für kommerzielle Zwecke sind ausdrücklich untersagt.

 

Geltungsbereich und Definitionen

 

Ein Reisevermittler vermittelt Reiseverträge über einzelne Reiseleistungen (wie z.B. Flug, Hotel etc.), über Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) sowie über verbundene Reiseleistungen (iSd § 2 Abs 5 PRG) zwischen Reiseveranstalter bzw. Leistungsträger einerseits und dem Reisenden andererseits. Ein Reisevermittler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

 

Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Ein Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

 

Die Naturfreunde-Reisebüro & Freizeitbetriebe GmbH (in der Folge kurz Naturfreunde-Reisen genannt) handelt in seinen Geschäftsbeziehungen dem Kunden gegenüber je nach der Leistung, die im Einzelfall erbracht wird, entweder als Reisevermittler oder als Reiseveranstalter.

 

Reisende*r ist jede Person, die einen den Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.

 

Der Katalog und die Homepage der Naturfreunde-Reisen dienen als bloße Werbemittel. Die darin präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Angebote dar (vgl 2.2.).

 

Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen Naturfreunde-Reisen und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.

 

Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.

 

Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006  (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor die/der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder die/der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie sind Grundlage des zwischen Reisevermittler und Reisenden abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag beziehungsweise ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht die/der Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt sie/er damit, dass sie/er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Die/der Reisende, die/der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw).

 

Für vermittelte Vertragsverhältnisse zwischen der/dem Reisenden und dem vom Reisevermittler vermittelten dritten (Reise-)Veranstalter, den vermittelten Transportunternehmen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff etc.) und anderen vermittelten Leistungsträgern, gelten die jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie der/dem Reisenden - bevor sie/er durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder die/der Reisende deren Inhalt einsehen konnte und der Inhalt der Geschäftsbedingungen nicht rechtswidrig ist oder gegen bestehendes Recht verstößt.

 

Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).

 

Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.

Aufgaben des Reiseveranstalters bzw. Reisevermittlers

Ausgehend von den Angaben der/des Reisenden erstellt Naturfreunde-Reisen für die/den Reisende*n

 

Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben der/des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist Naturfreunde-Reisen den Reisenden darauf hin. 
Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.

Hat die/der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt Naturfreunde-Reisen auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das von Naturfreunde-Reisen erstellte Reiseanbot bindet Naturfreunde-Reisen. bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen den Leistungsträger.

 

Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich Naturfreunde-Reisen dies im Reiseanbot vorbehalten hat, sie die/den Reisende*n vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Naturfreunde-Reisen bzw. dem jeweiligen Leistungsträger vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisender/m bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen zwischen Leistungsträger und Reisender/m kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch die/den Reisende*n angenommen wird (=Vertragserklärung der/des Reisenden).   

Naturfreunde-Reisen berät und informiert die/den Reisende*n auf Grundlage der von der/dem Reisenden Naturfreunde-Reisen mitgeteilten Angaben. Naturfreunde-Reisen stellt die von der/dem Reisenden angefragte Pauschalreise bzw. zu vermittelnde Pauschalreise des Reiseveranstalters oder bei verbundenen Reiseleistungen oder bei einzelnen Reiseleistungen die jeweilige Leistung des Leistungsträgers immer unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen dar.

 

Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist.  Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten, insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard  (Landesüblichkeit) der zu vereinbarenden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website der Naturfreunde-Reisen Reiseveranstalters nachzulesen.

 

Naturfreunde-Reisen informiert die/den Reisende*n gemäß § 4 PRG, bevor diese*r durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:

  • über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog oder auf der Website des Reiseveranstalters eingesehen werden.
  • über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
  • ob die dem Reisenden zu vermittelnde Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG). Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006  (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vermittelnden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
  • über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind, informiert Naturfreunde-Reisen. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.

Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens:

Naturfreunde-Reisen informiert die/den Reisende*n gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert Naturfreunde-Reisen den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.
Gleiches gilt, wenn die Identität wechselt.

Die deutschsprachige EU-Flugsicherheitsliste (EU Air Safety List) kann man von folgender Internetseite downloaden: https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_en

 

Aufhebung des Vertrags wegen außergewöhnlicher Umstände:

Wird die Reise infolge von bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl Naturfreunde-Reisen als auch die/der Reisende den Vertrag kündigen und kann Naturfreunde-Reisen für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Darüber hinaus ist Naturfreunde-Reisen dazu verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen für den Rücktransport zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung der der/des Reisenden umfasst. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten für die Rückbeförderung der/dem Reisenden zur Last.

 

Preisänderungen: Naturfreunde-Reisen behält sich das Recht vor, den Reisepreis anzupassen, wenn entsprechende Gründe vorliegen, die nicht beeinflussbar sind. Dies können etwa Änderungen der Beförderungskosten (Treibstoffe, Landegebühren, Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren) sein. Unberührt davon bleibt das Rücktrittsrecht des/der Reisenden, wenn sich der Reisepreis um mehr als 10 % erhöht.

 

Bei vermittelten Reisen und einzelnen Reiseleistungen sowie bei verbundenen Reiseleistungen informiert Naturfreunde-Reisen die/den Reisende*n, bevor diese*r durch eine Vertragserklärung gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG, dass die/der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet sowie, dass der/dem Reisenden der Insolvenzschutz nach der Pauschalreiseverordnung, zugutekommt. Naturfreunde-Reisen entspricht gemäß § 15 Abs 2 PRG dieser Informationspflicht, indem sie das entsprechende Standardinformationsblatt gemäß PRG Anhang II bereitstellen, sofern die Art der verbundenen Reiseleistungen in einem dieser Standardinformationsblätter abgedeckt ist

 

Rücktritt eines Veranstalters vor Antritt der Reise: Sollte die für die jeweilige Reise festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden, hat Naturfreunde-Reisen die Möglichkeit, die Reise bis 20 Tage vor Reiseantritt abzusagen. Bereits geleistete Anzahlungen werden in diesem Fall der/dem Reisenden rückerstattet.

 

Naturfreunde-Reisen trägt im Fall der Unmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Rückbeförderung der/des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände die Kosten für die notwendige Unterbringung für höchstens drei Nächte. Dies gilt nicht für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere Reisende, für unbegleitete minderjährige Reisende und für Reisende, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern die genannten Personen ihre besonderen Bedürfnisse, die bei Buchung noch nicht bestanden haben oder ihnen noch nicht bekannt sein mussten, dem Reiseveranstalter 48 Stunden vor Reisebeginn mitteilen.

 

Besondere Wünsche der/des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht von Naturfreunde-Reisen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor.

Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.

Bucht die/der Reisende nicht direkt bei Naturfreunde-Reisen (z.B. durch Besuch in der Filiale, Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen anderen Reisevermittler gelten für diesen die Bestimmungen gemäß Punkt 2. dieser AGB.

 

Befugnisse eines anderen Reisevermittlers und vor Ort gebuchte Leistungen

Andere Reisevermittler, die Reiseleistungen von Naturfreunde-Reisen vermitteln, sind von Naturfreunde-Reisen nicht ermächtigt, abweichende Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrags abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von Naturfreunde-Reisen hinausgehen oder im Widerspruch zum Reiseanbot stehen. Reisekataloge und Internetausschreibungen, die nicht von Naturfreunde-Reisen herausgegeben wurden, sind für Naturfreunde-Reisen und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen Naturfreunde-Reisen und Reisender/m zum Gegenstand des Reiseanbots oder zum Inhalt der Leistungspflicht von Naturfreunde-Reisen gemacht wurden.

Bei Dritten von Naturfreunde-Reisen verschiedenen bzw. Naturfreunde-Reisen nicht zurechenbaren Leistungsträgern gebuchte Leistungen vor Ort sind für Naturfreunde-Reisen und deren Leistungspflicht nicht verbindlich und werden diesen nicht zugerechnet, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich von Naturfreunde-Reisen bestätigt/autorisiert wurden.

 

Verantwortlichkeiten, Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht der/des Reisenden

Die/der Reisende hat Naturfreunde-Reisen alle für die Pauschalreise oder einzelne Reiseleistungen bzw. die von Naturfreunde-Reisen vermittelten Reiseleistungen erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren etc.) rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Die/der Reisende hat Naturfreunde-Reisen über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein können (insbesondere bei Wander-, Pilger-, Kletter-, Schitouren- und Radreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest),  in Kenntnis zu setzen.

 

Der/dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punkt 4.1. (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.

 

Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Pauschalreise zu einer Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des 4.1. hat der Reisende Naturfreunde-Reisen dies unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen, damit dieser entscheiden kann, ob der Reisende weiterhin ohne Gefährdung der eigenen Person oder der Mitreisenden an der Pauschalreise teilnehmen kann, oder ob er zum Ausschluss des Reisenden und Vertragsrücktritt berechtigt ist. Kommt der Reisende seiner Aufklärungspflicht nicht vollständig bzw. rechtzeitig nach und erklärt der Reiseveranstalter den Vertragsrücktritt, steht dem Reiseveranstalter ein Anspruch auf Entschädigung gemäß den Entschädigungspauschalen zu.

 

Die/der Reisende, die/der für sich oder Dritte (Mitreisende) eine Buchung vornimmt bzw. vornehmen lässt, gilt als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit Naturfreunde-Reisen (z.B. Entrichtung des Entgelts; nur der Auftraggeber ist berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären etc.).

Hinsichtlich der notwendigen Reiseunterlagen ist die/der Reiseteilnehmer*in verpflichtet, Naturfreunde-Reisen unverzüglich zu informieren, falls er diese nicht oder nicht vollständig bis zum vorgesehenen Termin – in der Regel bis spätestens 10 Tage vor Abreise – erhalten hat.              


Die/der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch Naturfreunde-Reisen übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen. Einen allenfalls dadurch entstehenden Mehraufwand, wenn dieser Mehraufwand auf falschen oder unrichtigen Angaben des Reisenden beruht, hat der Reisende zu tragen.

 

Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften ist die/der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu ihren/seinen Lasten.

Das Mitführen eines Impfpasses wird generell empfohlen.

 

Die/der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG jegliche von ihr/m wahrgenommenen Vertragswidrigkeiten/Mängel der vereinbarten Reiseleistungen unverzüglich und vollständig, inklusive konkreter Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels, zu melden, damit Naturfreunde-Reisen in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit/den Mangel – sofern dies je nach Einzelfall möglich oder tunlich ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.) und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig machen etc.), vor Ort zu beheben.

 

Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten hat die/der Reisende Vertragswidrigkeiten/Mängel dem Vertreter von Naturfreunde-Reisen vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, direkt Naturfreunde-Reisen unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu melden. Bei Gruppenreisen sind die Reisenden verpflichtet, ihre Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu bringen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern möglich.          
Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit/eines Mangels hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit/eines Mangels bewirkt noch keine Leistungszusage von Naturfreunde-Reisen. Unterlässt die/der Reisende es schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, verfällt ihr/sein Anspruch auf Minderung.

 

Gepäckschäden sind binnen 7 Tagen nach Aushändigung, Gepäckverzögerungen binnen 21 Tagen anzuzeigen, wobei empfohlen wird, die Schadensanzeige unverzüglich an Ort und Stelle bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erstatten. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung bzw. Naturfreunde-Reisen zu melden.

 

Die/der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B. Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüche der/des Reisenden gegen Naturfreunde-Reisen anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), Naturfreunde-Reisen von diesem Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen.

 

Die/den Reisende*n trifft bei Auftreten von Vertragswidrigkeiten/Mängeln grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht (§ 1304 ABGB). Die/der Reisende ist daher verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

 

Irrtümer und Fehler im vorliegenden Katalog/Änderungen: Irrtümer, Preis-, Flugtermin- und Programmänderungen sind vorbehalten. Auch Druck- und Satzfehler können vorkommen. Im Fall des Falles werden Fehler in der Anmeldebestätigung korrigiert.

 

Insolvenz: Die von Naturfreunde-Reisen veranstalteten Pauschalreisen sind im Fall einer Insolvenz bei Accelerant Insurance Europe SA, Bastion Tower, Ebene 20, Place du Champ de Mars 5, 1050 Brüssel, Belgien, abgesichert. Dies gilt für

a) bereits entrichtete Zahlungen für Reiseleistungen, die nicht mehr erbracht wurden, und

b) für notwendige Aufwendungen für die Rückreise.

 

Die Haftung des Versicherers beschränkt sich gegenüber der/dem Reisenden auf den von ihr/ihm bezahlten Reisepreis und ist im Schadenfall mit der Gesamtversicherungssumme beschränkt. Sollte die Versicherungssumme zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche nicht ausreichen, werden die Forderungen der/des Reisenden mit dem aliquoten Anteil erfüllt. Im Insolvenzfall sind sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen ab Eintritt der Insolvenz beim Abwickler, bei der Cover-Direct Versicherungsmakler und Werbeagentur Ges.m.b.H. Hietzinger Hauptstraße 35 DG, 1130 Wien, Österreich, Tel.: +43 1 969 08 40, E-Mail: office@cover-direct.com anzumelden.

 

Sicherungsschein/Urlaubsgarantie: Naturfreunde-Reisen ist entsprechend der RSV im Veranstalterverzeichnis unter der Nummer 1998/01 eingetragen. Unser Garant ist die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Ges. m. b. H. Dies entspricht dem Reisesicherungsschein in Deutschland.

 

Veranstalter und Gerichtsstand: Die Naturfreunde-Reisebüro & Freizeitbetriebe GmbH, Viktoriagasse 6, 1150 Wien, Tel.: +43 1 894 73 29, Fax: +43 1 892 35 34-36, E-Mail: reisebuero@naturfreunde.at, ist mit der Eintragungsnummer 1998/0192/GISA, Zahl: 23702530, im Veranstalterverzeichnis des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft eingetragen. Gerichtsstand ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht in Wien, und dieses gilt als Gerichtsstand für die allfällige Geltendmachung von Ansprüchen von Reiseteilnehmerinnen und -teilnehmern aus einer von Naturfreunde-Reisen veranstalteten Reise. Das Reisevertragsrecht unterliegt österreichischem Recht, wobei das UN-Kaufrecht ausdrücklich abbedungen ist.

 

Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung:

 

a) Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Naturfreunde-Reisen schriftlich per Einschreiben geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Reiseteilnehmer*innen Ansprüche nur geltend machen, sofern sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert waren.

(b) Reisevertragliche Ansprüche gemäß dem Pauschalreiserecht verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise laut Vertrag enden sollte. Verhandlungen zwischen der/dem Reisenden und Naturfreunde-Reisen über eventuelle Ansprüche bzw. deren begründende Umstände können die Verjährung hemmen. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.

 

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen: Sollte eine der hier genannten Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des gesamten Reisevertrages hiervon unberührt.

Weitere Informationen

Kontakt

Naturfreunde Reisebüro & Freizeitbetriebe GmbH

Viktoriagasse 6

1150 Wien

www.reisen.naturfreunde.at

 

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