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Pauschalreisegesetz – PRG

Standardinformationsblatt für Pauschalreiseverträge nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

 

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen Naturfreunde-Reisebüro & Freizeitbetriebe GmbH trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.

Zudem verfügt das Unternehmen über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

 

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

  • Die/der Reiseteilnehmer*in erhält alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
  • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
  • Die/der Reiseteilnehmer*in erhält eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie/er sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen kann.
  • Die/der Reiseteilnehmer*in kann die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
  • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann die/der Reiseteilnehmer*in vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat die/der Reiseteilnehmer*in das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
  • Die/der Reiseteilnehmer*in kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhält eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, hat die/der Reiseteilnehmer*in Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
  • Die/der Reiseteilnehmer*in kann bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, welche die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
  • Zudem kann die/der Reiseteilnehmer*in jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
  • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, sind der/dem Reiseteilnehmer*in angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Die/der Reiseteilnehmer*in kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
  • Die/der Reiseteilnehmer*in hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
  • Der Reiseveranstalter leistet der/dem Reiseteilnehmer*in Beistand, wenn diese/dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
  • Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen EU-Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, wird die Rückbeförderung der Reiseteilnehmerin/des Reiseteilnehmers gewährleistet.

 

Insolvenz/Urlaubsgarantie

 

Die von der Naturfreunde-Reisebüro & Freizeitbetriebe GmbH veranstalteten Pauschalreisen sind im Fall einer Insolvenz bei der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Ges. m. b. H., Parkring 12a/Stiege 8, Postfach 480, 1011 Wien, gemäß RSV abgesichert. Dies gilt

a) für bereits entrichtete Zahlungen für Reiseleistungen, die nicht mehr erbracht wurden, und

b) für notwendige Aufwendungen für die Rückreise.

 

Die Haftung des Versicherers beschränkt sich gegenüber der/dem Reiseteilnehmer*in auf den von ihr/ihm bezahlten Reisepreis und ist im Schadenfall mit der Gesamtversicherungssumme beschränkt.

Sollte die Versicherungssumme zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche nicht ausreichen, werden die Forderungen der Reiseteilnehmerin/des Reiseteilnehmers mit dem aliquoten Anteil erfüllt.

 

Im Insolvenzfall sind sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen ab Eintritt der Insolvenz beim Abwickler, bei der Europäischen Reiseversicherung AG, Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien, Tel.: +43 1 317 25 00, Fax: DW 199, anzumelden.

Website, auf der die EU-Richtlinie 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de

Weitere Informationen

Kontakt

Naturfreunde Reisebüro & Freizeitbetriebe GmbH

Viktoriagasse 6

1150 Wien

www.reisen.naturfreunde.at

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